Feuerwehrsatzung der Stadt Sömmerda

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) und des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und dem Katastrophenschutzes (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz -ThürBKG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22) hat der Stadtrat der Stadt Sömmerda am 29.10.2008 folgende Satzung beschlossen.


§ 1


Organisation, Bezeichnung



(1) Die Stadt Sömmerda ist Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird eine Freiwillige Feuerwehr aufgestellt. Als öffentliche Feuerwehr ist diese eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Stadt Sömmerda.



Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Sömmerda“


(2) In den Ortsteilen können selbstständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters aufgestellt werden. Diese führen zum Namen „Freiwillige Feuerwehr Sömmerda“ den Namen des Ortsteils.


§ 2


Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren


 


(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfasst den vorbeugenden sowie den abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG ferner die Sicherheitswache nach § 22 ThBKG.


(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Freiwilligen Feuerwehren die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen Einschlägen Vorschriften aus und fortzubilden.


§ 3


Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren


(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sömmerda bestehen aus:



  1. den Einsatzabteilungen

  2. den Ehren- und Altersabteilungen

  3. den Jugendabteilungen

§ 4


Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden


(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.


(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer, bei Abwesenheit deren Stellvertretern unverzüglich anzuzeigen:



  • im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

  • Verlust oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt entstanden sind oder entstehen können hat dieser die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.


§ 5


Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr


(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit sind:



  1. Vollendung des 16. und vor Vollendung des 60. Lebensjahres,

  2. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst (ärztliches Attest)

  3. regelmäßige Verfügbarkeit für die Feuerwehr.

(2) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.


(3) Die Aufnahme und Heranziehung erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers durch den Bürgermeister.


(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrausweises sowie der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, der Gesetzlichen Rahmenvorschriften sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. Insbesondere ist der Feuerwehrangehörige verpflichtet innerhalb von 2 Jahren nach Aufnahme eine erfolgreiche Truppmannausbildung abzuschließen.


§ 6


Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung


(1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung endet mit:



  1. der Vollendung des 60. Lebensjahres und auf Antrag des Feuerwehrangehörigen mit Vollendung des 65. Lebensjahres

  2. dem Austritt

  3. dem Ausschluss

  4. dem Tod

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden.


(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entpflichten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn eine unbillige Härte darstellt. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr.


(4) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angehörige mehrmals unentschuldigt bei Einsätzen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen oder Übungen gefehlt hat oder durch sein Verhalten die Kameradschaft und den Zusammenhalt in der Feuerwehr gefährdet. Der Ausschluss kann zeitlich begrenzt werden, beträgt jedoch mindestens 6 Monate.


§ 7


Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen


(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden, wenn Sie mindestens 7 Jahre der jeweiligen Einsatzabteilung angehören.


(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung gewissenhaft durchzuführen.



Sie haben insbesondere:



  1. die für den Feuerwehrdienst geltenden Vorschriften und Weisungen zu befolgen,

  2. im Alarmfall unverzüglich zu erscheinen, dabei aber das öffentliche Recht zu beachten und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

  3. an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie an Dienstausbildungen regelmäßig teilzunehmen,

  4. die Pflicht, ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

  5. die Pflicht, die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen,

  6. die Pflicht, eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Wehrführer zu melden.

 


(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor erfolgreichem Abschluss der Truppmannausbildung nur bedingt eingesetzt werden.


(4) Für die Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes, die nach Auftrag des Stadtbrandmeisters oder des Wehrführers erfüllt werden, wird Fahrtgeld gewährt, welches sich nach Höhe und Umfang nach dem Beförderungsentgelt in der 2. Klasse der Bahn richtet.


§ 8


Ordnungsmaßnahmen


Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr seine Dienstpflicht, insbesondere die, die sich aus § 7 Absatz 2 dieser Satzung ergeben, so können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:



  1. Ermahnung

  2. Verweis

  3. Ausschluss

Die Disziplinarmaßnahme wird durch den Bürgermeister nach Anhörung des Wehrauschusses und des Stadtbrandmeisters verhängt. Eine Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Der Verweis und der Ausschluss erfolgen schriftlich mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.



Die Disziplinarmaßnahme Ermahnung gilt nach 2 Jahren und die Disziplinarmaßnahme Verweis gilt nach 3 Jahren als getilgt, sofern gegen den
Betroffenen in dieser Zeit keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.


§ 9


Führungskräfte


Führungskräfte im Sinne des ThürBKG werden auf die Dauer von 5 Jahren vom Bürgermeister auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters bestellt.
Die Bestellung erfolgt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 17 dieser Satzung.



Die Anzahl der bestellten Gruppenführer richtet sich nach der Größe der Einsatzabteilung. Für 8 Einsatzkräfte ist ein Gruppenführer vorzusehen.
Ab drei Gruppenführer ist ein Stellvertreter zu benennen.



Zugführer werden nur in den Feuerwehren bestellt, welche die dafür erforderliche Größe besitzen. Die Anzahl der Zugführer richtet sich nach der Größe der Einsatzabteilung.



Für 21 Einsatzkräfte ist ein Zugführer vorzusehen.


Ab drei Zugführer ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen.


§ 10


Einsatzleitung


Die Einsatzleitung regelt sich nach § 24 des ThürBKG. Den Gesamteinsatzleiter stellt bei örtlichen Ereignissen die Feuerwehr Sömmerda. Gesamteinsatzleiter kann nur sein, wer zum Zugführer bestellt ist.


§ 11


Ehren- und Altersabteilung


(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer entsprechend des § 6 Abs. 1 Pkt. 1 dieser Satzung, dauernder Dienstuntauglichkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. In die Ehrenabteilung kann aufgenommen werden, wer besondere Verdienste im Brandschutzwesen der Stadt Sömmerda erbracht hat. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Die Abteilung fördert die Brandschutzerziehung und die Öffentlichkeitsarbeit.


(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet durch Ausschluss oder durch Austritt, der schriftlich beim Wehrführer erklärt werden muss.


§ 12


Jugendfeuerwehr



(1) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Sömmerda führt den Namen „Jugendfeuerwehr Sömmerda“. In den Ortsteilen wird der Ortsteilname mit angeführt.


(2) Die Jugendfeuerwehr Sömmerda ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich beim Wehrführer unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme selbst entscheidet der jeweilige Jugendwart im mehrheitlichen Einvernehmen mit den Jugendgruppenleitern.


(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Sömmerda unterstehen die Jugendwarte der fachlichen Aufsicht des Stadtbrandmeisters, der sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte und der Wehrführer bedient.


(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn der Jugendfeuerwehrangehörige:


a. in die Einsatzabteilung aufgenommen wird,
b. seinen Austritt erklärt,
c. die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
d. den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
e. aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird.


(5) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihren Dienst selbstständig unter der Leitung des Jugendwartes unter Aufsicht des Wehrführers.


(6) Der Jugendwart wird vom Bürgermeister auf Vorschlag der jeweiligen Wehrführer nach Anhörung des Wehrausschuss auf die Dauer von 5 Jahren bestellt.


§ 13


Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer


(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Sömmerda ist der Stadtbrandmeister.


(2) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.


(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Feuerwehren der Stadt Sömmerda statt.


(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Feuerwehren der Stadt Sömmerda angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt (§ 15 ThürBKG).


(5) Der Stadtbrandmeister ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sömmerda und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen.


(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister, soweit dieser ehrenamtlich tätig ist, bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen für die Dauer von fünf Jahren gewählt.


(7) Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der ehrenamtliche Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister nach Ablauf der Wahlperiode oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zweier Monate nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann.


(8) Der ehrenamtliche Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Danach sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden.


(9) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der jeweiligen Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Die Wahl der Wehrführer erfolgt in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 15 ThürBKG).


(10) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Für seine Wahl gilt § 13 Absatz 9 entsprechend.


(11) Die Stadt kann aus wichtigem Grund



  1. den Stadtbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der Stadt,

  2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehr entlassen; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Stadtbrandmeisters von Ihrer Funktion entbinden.

§ 14
Feuerwehrausschuss, Jugendwart


(1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Feuerwehren je ein Feuerwehrausschuss gebildet.


(2) Ein Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Wehrführer, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendwart und den gewählten Vertreter der Einsatzabteilung. Dabei ergibt sich die Anzahl der Ausschussmitglieder aus der Anzahl der Mitglieder der Einsatzabteilung. Pro angefangene 10 Mitglieder der Einsatzabteilung kann ein Ausschussmitglied gewählt werden. Gewählt werden kann nur, wer mindestens 7 Jahre der jeweiligen Einsatzabteilung angehört. Reicht deren Anzahl nicht aus, können Abweichungen im mehrheitlichen Einvernehmen der jeweiligen Einsatzabteilung Abweichungen zugelassen werden.


(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung erfolgt in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung.


(4) Der Jugendwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und soll die Befähigung zum Gruppenführer besitzen. Er muss einen Lehrgang an einer Jugendausbildungsstätte besucht haben und den Abschluss als Jugendgruppenleiter haben.


(5) Der Wehrausschuss hat sich mindestens einmal in 3 Monaten zusammen zu finden. Die Einladung erfolgt durch den Wehrführer mindestens 7 Werktage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


§15


Wehrführerausschuss


(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, die übertragenen Angelegenheiten des Brandschutzes und die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sömmerda zu koordinieren.


(2) Der Wehrführerausschuss hat sich mindestens ein Mal in 3 Monaten zusammen zu finden. Die Einladung erfolgt durch den Stadtbrandmeister mindestens 7 Werktage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


§ 16


Jahreshauptversammlung


(1) Unter dem Vorsitz der Wehrführer findet jährlich je eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sömmerda statt.


(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.


(3) Eine Jahreshauptversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.


(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind den Angehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.


(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


§ 17


Gemeinsame Hauptversammlung


(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Sömmerda statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.


(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist zusätzlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.


(3) § 16 Abs.4 und 5 gelten entsprechend.


§ 18


Wahlen


(1) Die nach dem ThürBKG nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.


(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16, Absatz 5, Satz 2 entsprechend.


(3) Der ehrenamtliche Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Ehren- und Altersabteilungen für den jeweiligen Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des jeweiligen Feuerwehrausschuss wird als einfache Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. In
den jeweiligen Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, wenn aus den Reihen der Wahlberechtigten dagegen kein Einwand erhoben wird.


(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlichen Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und deren Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.


§ 19


Feuerwehrvereinigungen


Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen, Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Sömmerda wird solche Zusammenschlüsse fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.


§ 20


Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05. Februar 1998 außer Kraft.


Sömmerda, den 17.11.2008


Siegel
Bürgermeister der Stadt Sömmerda