für den Verein der "Freiwilligen Feuerwehr" der Stadt Sömmerda/Thüringen
(1) Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Sömmerda e.V.“
(2) Er hat die Rechtsreform eines eingetragenen Vereins. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sömmerda/Thüringen eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Sömmerda/Thüringen, Parkweg 4a und Ehrhardstr., Flur-Nr.5, Flurst.- Nr.116/133.
(1) Der Feuerwehrverein Sömmerda e. V. hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Sömmerda zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) die Interessen der Mitglieder zu vertreten,
f) die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie zu anderen Feuerwehren herzustellen, zu erhalten und zu fördern,
g) zuständige, öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,
h) die Traditionspflege zu fördern, insbesondere durch die Erhaltung von historischer Feuerwehrtechnik und Feuerwehrfahrzeugen in einem vereinseigenen Objekt,
i) die Zusammenarbeit mit anderen örtlichen Vereinen zu organisieren und zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung und Ehrenabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern,
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
die unter e) genannten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Sömmerda werden auf Antrag Mitglieder des Feuerwehrvereins.
(2) Ehrenmitglied kann werden, wer besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben
(3) hat. Ehrenmitglieder werden vom Vereinsvorstand ausgewählt, benannt und ausgezeichnet.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden will.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die dem Vorstand schriftlich auszusprechen ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
(1) In beiderseitigen Einverständnis ist die Mitgliedschaft jederzeit zum Ende des laufenden Monats aufkündbar.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Förderverein. Der Ausschluss ist auszusprechen wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht;
a) durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen und Spenden,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
(2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind beitragsfrei.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil.
(4) Die Beitragspflicht besteht bis zum Austrittsmonat.
(5) Der Beitrag ist bis zum l. eines Quartals zu entrichten. Bei Zahlungsversäumnissen von einem halben Jahr tritt § 5, Abs.3 in Kraft.
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens halbjährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens bis zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) Wahl des Vorstandes für die Amtszeit von 2 Jahren,
c) Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Entlastung des Vorstandes und Kassenprüfer,
e) Genehmigung der Jahresrechnung,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Falls aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Personelle Entscheidungen erfolgen grundsätzlich geheim.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, dessen Richtigkeit vom Vorsitzenden zu bestätigen ist.
(1) Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand nach Absatz 1,
b) 4 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern,
(3) Die unter Absatz 2 Artikel a) und b) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des Absatzes 1 verbleiben bis zur Eintragung des neugewählten Mitgliedes in das Vereinsregister im Amt.
(4) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(5) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
(7) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Antrag den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können gemäß § 5, Abs. l dieser Satzung schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(1) Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(3) Er führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
(4) Je zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 11, Abs. l dieser Satzung vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 11, Abs. 3 dieser Satzung schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben und nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahme und Ausgabe ist Buch zu fuhren und am Ende des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist von der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Kassenprüfer können nur für eine Wahlperiode gewählt werden. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von mindestens einer Wahlperiode möglich.
Nebensatzungen sind Bestandteil dieser Satzung, sofern dieses in der Nebensatzung zum Ausdruck gebracht werden.
Nebensatzungen treten, wenn diese nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmen, einen Monat nach Beschluss der Mitgliederversammlung, frühestens mit überreichen zu den Registerakten, in Kraft. Sie können für jeden, dem Verein dienenden Zweck errichtete werden.
(1) Die vereinseigene Immobilie (genauere Beschreibung ergänzen) darf ausschließlich für die Erhaltung, Sicherung, Dokumentation und öffentliche Darstellung der historischen Feuerwehrtechnik sowie als Ausbildungs- und Begegnungsstätte im Sinne der Förderung der Zwecke des Feuerwehrwesens genutzt werden.
(2) Eine entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung als auch eine Nutzung, Vermietung, Verpachtung oder anderweitige Gebrauchsüberlassung der Immobilie für vereinsfremde, insbesondere erwerbswirtschaftliche oder privatnützige Zwecke, auch von Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen; ausgenommen ist eine Gebrauchsüberlassung an die Stadt Sömmerda oder andere öffentliche Körperschaften für Zwecke des Feuerwehrwesens.
(3) Jede wirtschaftliche Beteiligung eines Vereinsmitgliedes an dem Wert der Immobilie, der historischen Technik oder anderem Vereinsvermögen während der Mitgliedschaft, bei Ausscheiden, im Todesfall oder bei Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen.
(1) Die Auflösung kann erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten und drei Viertel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließt.
(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Aufgabe des Vereinszweckes betreffend der Erhaltung der historischen Feuerwehrtechnik, sind die Immobilie sowie Technik und Ausrüstung vorrangig einem mit entsprechendem Zweck gegründeten gemeinnützigen Verein aus dem sich aufgelösten Feuerwehrverein zu übereignen, der die vorstehenden Grundsätze zur Bewirtschaftung und Erhaltung des erworbenen Vermögens zum bindenden Inhalt seiner Satzung machen muss.
Soweit sich ein entsprechender Rechtsnachfolger für die Übernahme dieses Vereinsvermögens nicht konstituiert, ist das Vereins vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrlöschwesens zu verwenden.
(5) Die Auflösung des Vereins tritt sechs Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Auflösung bestätigt worden ist.
Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sömmerda, den 23. 4. 2009
Hartmut Pötzsch
Eingetragen 15.7.2010